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Weitergabe von personenbezogene Daten?

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Die Weitergabe von personenbezogenen Daten bezieht sich auf die Offenlegung, Übermittlung oder sonstige Bereitstellung von personenbezogenen Daten an Dritte, wie zum Beispiel an andere Unternehmen, Organisationen oder öffentliche Einrichtungen. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, wie zum Beispiel aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Bereitstellung von Dienstleistungen. In jedem Fall ist es jedoch wichtig, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen und -bestimmungen erfolgt, um die Privatsphäre und Grundrechte der betroffenen Personen zu schützen.

In der Europäischen Union ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Die DSGVO legt bestimmte Grundsätze und Anforderungen fest, die bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten beachtet werden müssen:

  • Rechtmäßigkeit und Transparenz (Artikel 5 Absatz 1a DSGVO): Die Übermittlung der personenbezogenen Daten muss auf einer rechtmäßigen Grundlage erfolgen, beispielsweise aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, zur Erfüllung eines Vertrags oder auf der Grundlage der Einwilligung der betroffenen Person. Die betroffene Person muss zudem über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten informiert werden, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Zweckbindung (Artikel 5 Absatz 1b DSGVO): Personenbezogene Daten dürfen nur für die festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecke weitergegeben werden, für die sie ursprünglich erhoben wurden, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe zu anderen Zwecken vor.
  • Datensicherheit (Artikel 32 DSGVO): Die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Datenverarbeiter müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Übermittlung der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies kann beispielsweise durch Verschlüsselung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten erreicht werden.
  • Datenübermittlung in Drittländer (Artikel 44-50 DSGVO): Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an Empfänger außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie beispielsweise das Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission, der Einsatz von Standardvertragsklauseln oder die Einhaltung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften.
  • Informationspflichten (Artikel 13, 14 DSGVO): Die betroffene Person muss in transparenter und verständlicher Weise über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten informiert werden, einschließlich der Zwecke, für die die Daten weitergegeben werden, der Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und, falls zutreffend, der Tatsache, dass die Daten in Drittländer übermittelt werden. Diese Informationen müssen der betroffenen Person in der Regel zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Übermittlung basiert auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer anderen Ausnahme.
  • Rechte der betroffenen Person (Artikel 15-22 DSGVO): Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Informationen über die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten, einschließlich der Zwecke der Weitergabe und der Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten. Darüber hinaus hat die betroffene Person das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen, die Löschung ihrer Daten zu beantragen, die Verarbeitung ihrer Daten einzuschränken, die Übertragbarkeit ihrer Daten zu fordern und der Verarbeitung ihrer Daten zu widersprechen.
  • Zusammenarbeit mit Datenschutzbehörden (Artikel 31 DSGVO): Die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Datenverarbeiter sind verpflichtet, bei Bedarf mit den zuständigen Datenschutzbehörden zusammenzuarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldung von Datenschutzverletzungen oder der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen.

Um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Weitergabe von persönlichen (personenbezogenen) Daten zu gewährleisten, sollten Unternehmen und Organisationen interne Richtlinien und Verfahren einführen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln. Dazu gehören unter anderem die Durchführung von Risikobewertungen, die Schulung von Mitarbeitern im Bereich Datenschutz, die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (falls erforderlich) und die Implementierung technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen.

Insgesamt ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten ein wichtiger Aspekt des Datenschutzes, der sorgfältig berücksichtigt werden muss, um die Privatsphäre und Grundrechte der betroffenen Personen zu schützen. Durch die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze und -bestimmungen können Unternehmen und Organisationen sicherstellen, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige, transparente und sichere Weise weitergegeben werden, wodurch das Vertrauen der betroffenen Personen und der Öffentlichkeit in die Verarbeitung personenbezogener Daten gestärkt wird.

Welche personenbezogene Daten dürfen nicht weitergegeben werden?

Es gibt keine allgemeine Liste von personenbezogenen Daten, die nicht weitergegeben werden dürfen, da dies von den spezifischen Umständen und der geltenden Gesetzgebung abhängt. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten muss jedoch immer auf einer rechtmäßigen Grundlage erfolgen und die Privatsphäre und Grundrechte der betroffenen Personen schützen.

In der Europäischen Union legt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestimmte Bedingungen und Anforderungen fest, die bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten zu berücksichtigen sind. In einigen Fällen kann dies dazu führen, dass bestimmte personenbezogene Daten nicht weitergegeben werden dürfen, es sei denn, es liegen besondere Umstände oder Ausnahmen vor:

Sensible Daten (Artikel 9 DSGVO)

Die DSGVO unterscheidet zwischen allgemeinen personenbezogenen Daten und sensiblen Daten (auch als “besondere Kategorien personenbezogener Daten” bezeichnet). Sensible Daten sind Informationen über Rasse oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten, genetische Daten, biometrische Daten und Daten über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung. Die Verarbeitung sensibler Daten, einschließlich ihrer Weitergabe, ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt eine der in Artikel 9 Absatz 2 DSGVO genannten Ausnahmen vor, wie zum Beispiel die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person oder die Verarbeitung ist für bestimmte gesetzlich festgelegte Zwecke erforderlich.

Daten ohne rechtmäßige Grundlage

Personenbezogene) Daten dürfen nicht weitergegeben werden, wenn keine rechtmäßige Grundlage für die Weitergabe besteht, wie zum Beispiel die Einwilligung der betroffenen Person, die Erfüllung eines Vertrags oder eine gesetzliche Verpflichtung.

Grundsatz der Zweckbindung

Daten, die den Grundsatz der Zweckbindung verletzen (Artikel 5 Absatz 1b DSGVO). Wenn die Übermittlung der personenbezogene Daten nicht mit dem ursprünglichen Zweck der Datenerhebung vereinbar ist und keine andere rechtmäßige Grundlage für die Weitergabe besteht, dürfen die Daten nicht weitergegeben werden.

Die Entscheidung, ob personenbezogene Daten weitergegeben werden dürfen oder nicht, hängt von einer sorgfältigen Abwägung der spezifischen Umstände und der Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze und -bestimmungen ab. Unternehmen und Organisationen sollten sicherstellen, dass sie über angemessene Richtlinien, Verfahren und Schulungen verfügen, um fundierte Entscheidungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu treffen und die Privatsphäre und Grundrechte der betroffenen Personen zu schützen.

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Stefan Stroessenreuther

Stefan Stroessenreuther

Consulting Qualitätsmanagement ISO 9001 | IATF 16949 Personenzertifizierter IATF 16949 und VDA 6.3 Auditor | Dozent IMB Integrations Modell Bayreuth | Mitglied DGQ - Deutsche Gesellschaft für Qualität | Lead Auditor ISO 14001 u. ISO 45001

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