
Auftragsverarbeitung (AVV)
Der Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) behandelt die Beziehung zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Verantwortliche ist diejenige Organisation oder Person, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, während der Auftragsverarbeiter diejenige ist, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Eine Auftragsverarbeitung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet statt, wenn ein Unternehmen oder eine Organisation (der Auftraggeber) ein anderes Unternehmen oder eine andere Organisation (den Auftragsverarbeiter) beauftragt, personenbezogene Daten in ihrem Namen und nach ihren Weisungen zu verarbeiten.
In einfacheren Worten: Eine Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Unternehmen einen externen Dienstleister beauftragt, um bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten durchzuführen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen, wie z. B. Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen beauftragt ein externes IT-Unternehmen, um seine Kundendatenbank zu verwalten und zu pflegen. In diesem Fall findet eine Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO statt, da das externe IT-Unternehmen personenbezogene Daten im Auftrag des Unternehmens verarbeitet.
Wichtig ist, dass der Auftragsverarbeiter die Daten ausschließlich nach den Anweisungen des Auftraggebers verarbeitet und dabei die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen trifft, um den Datenschutz zu gewährleisten. Außerdem sollte zwischen den beiden Parteien ein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geschlossen werden, der die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt und sicherstellt, dass die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden.
Grundlagen, Pflichten und praktische Umsetzung
Die Auftragsverarbeitung (AVV) – manchmal auch als Auftragsdatenverarbeitung (ADV) bezeichnet – ist ein zentraler Begriff im Datenschutzrecht. Insbesondere mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat das Thema zusätzliche Bedeutung gewonnen. Hinter dem Begriff steckt die rechtliche Konstruktion, dass ein Auftraggeber (Verantwortlicher) die Verarbeitung personenbezogener Daten an einen Dienstleister (Auftragsverarbeiter) überträgt. Um dies datenschutzkonform zu gestalten, bedarf es spezifischer Regelungen, die sich überwiegend in Art. 28 DSGVO wiederfinden.
Inhalt Auftragsverarbeitung
Der Artikel 28 DSGVO definiert zahlreiche Mindestanforderungen an den Inhalt einer Auftragsverarbeitung AVV. Dies betrifft insbesondere:

Pflichten des Auftragsverarbeiters
Pflichten des Auftragsverarbeiters (Art. 30 Absatz 2): Alle Daten Kategorien, die im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt werden, müssen zukünftig nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO ebenfalls in einem Verzeichnis dokumentiert werden. Die Inhalte sind identisch zu den Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO.
Was ist eine Auftragsverarbeitung (AVV)?
Die Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet. Typische Beispiele sind:
Wesentliches Merkmal ist, dass der Auftragsverarbeiter selbst keine Entscheidungsbefugnis über die Datenzwecke hat. Er verarbeitet die Daten lediglich entsprechend der Anweisungen des Verantwortlichen.
Rechtliche Grundlagen
Die DSGVO definiert in Art. 4 Nr. 8 den Begriff des „Auftragsverarbeiters“ und regelt in Art. 28 detailliert, wie ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (auch kurz „AV-Vertrag“ oder „AVV“) beschaffen sein muss. In Deutschland wurde dieses Konzept zuvor bereits durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bekannt, wo es als Auftragsdatenverarbeitung bezeichnet wurde. Mit Einführung der DSGVO ist eine umfassende Harmonisierung auf europäischer Ebene erfolgt.
In Artikel 28 werden verschiedene Anforderungen und Pflichten sowohl für den Verantwortlichen als auch für den Auftragsverarbeiter festgelegt, um die Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung zu gewährleisten. Einige der wichtigsten Punkte in Artikel 28 sind:
Neben den bereits genannten Punkten in Artikel 28 der DSGVO gibt es noch weitere Anforderungen und Pflichten, die sowohl für den Verantwortlichen als auch für den Auftragsverarbeiter gelten:
Der Artikel 28 der DSGVO legt die Verantwortlichkeiten und Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, um ein hohes Schutzniveau für die betroffenen Personen und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Es ist wichtig, dass beide Parteien die Anforderungen von Artikel 28 genau verstehen und einhalten, um Rechtskonformität und effektiven Datenschutz zu gewährleisten.
Inhalte eines AV-Vertrags
Nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO müssen in einem Auftragsverarbeitungsvertrag folgende Punkte festgelegt sein:
Wann liegt eine Auftragsverarbeitung vor?
Eine Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Betrieb zwar personenbezogene Daten für seine Zwecke nutzt, die tatsächliche Verarbeitung und Aufbereitung dieser Daten aber nicht selbst durchführt, sondern von einem Dienstleister vornehmen lässt.
Der Dienstleister verarbeitet die Daten für und im Auftrag des Betriebs. Dies ist z.B. bei Anbietern von Cloud-Lösungen der Fall, die auf ihren Servern Daten für den Betrieb speichern. Dasselbe gilt für Lohnbuchhaltungsanbieter, die für den Betrieb die Lohnbuchhaltung erstellen und dabei z.B. Mitarbeiterdaten (Name, Bankverbindung, Krankenkasse, Steuernummer etc.) verarbeiten.
Was sind im Sinne des Artikels 28 Auftragsverarbeiter?
Auftragsverarbeiter sind also Dienstleister, die im Namen und auf Weisung des Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeiten. Typische Beispiele für Auftragsverarbeiter sind:
Auftragsverarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur gemäß den Weisungen des Verantwortlichen und im Einklang mit der DSGVO verarbeiten. Artikel 28 legt die Anforderungen und Pflichten für beide Parteien in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten fest, einschließlich der Schließung von schriftlichen Vereinbarungen, Sicherheitsmaßnahmen und Zusammenarbeit bei der Erfüllung von Datenschutzpflichten.
Ist ein APP Anbieter auch ein Auftragsverarbeiter
Ob ein App-Anbieter als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der DSGVO gilt, hängt von den Umständen und der Art der Datenverarbeitung ab, die der App-Anbieter durchführt.
Ein App-Anbieter kann als Auftragsverarbeiter betrachtet werden, wenn er personenbezogene Daten im Auftrag und auf Weisung eines Verantwortlichen verarbeitet. Zum Beispiel kann ein Unternehmen eine App entwickeln und anbieten, die von anderen Organisationen genutzt wird, um Kundendaten zu sammeln und zu verarbeiten. In diesem Fall wäre der App-Anbieter der Auftragsverarbeiter, der im Auftrag des Verantwortlichen (der Organisation, die die App nutzt) personenbezogene Daten verarbeitet.
Wenn jedoch der App-Anbieter die App entwickelt und die gesammelten personenbezogenen Daten selbst für eigene Zwecke verwendet und Entscheidungen über die Verarbeitung dieser Daten trifft, kann der App-Anbieter als Verantwortlicher und nicht als Auftragsverarbeiter betrachtet werden.
In jedem Fall ist es wichtig, die Rolle des App-Anbieters im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu klären und die entsprechenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten, sei es als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter. Dies kann die Einhaltung der DSGVO, die Schließung von schriftlichen Vereinbarungen, die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und die Zusammenarbeit bei der Erfüllung von Datenschutzpflichten beinhalten.
Rolle von technischen und organisatorischen Maßnahmen
Ein zentraler Bestandteil der Auftragsverarbeitung sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie sollen gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten angemessen geschützt sind. Dabei muss der Auftragsverarbeiter zeigen, dass er zum Beispiel:
Der Verantwortliche bleibt in der Pflicht, die Eignung dieser Maßnahmen zu bewerten und laufend zu kontrollieren.
Pflichten des Verantwortlichen
Auch wenn ein externer Dienstleister beauftragt wird, bleibt der Verantwortliche (das Unternehmen) letztlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich. Er muss sich vergewissern, dass der Auftragsverarbeiter die Daten gesetzeskonform verarbeitet. Dazu gehören:
Internationale Datenübermittlung
Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Daten außerhalb der EU bzw. des EWR, kommen zusätzliche Anforderungen ins Spiel. Die DSGVO verlangt, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet wird – etwa durch EU-Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschlüsse oder andere Mechanismen, die den Schutz personenbezogener Daten auch in Drittstaaten sicherstellen.
Was sind personenbezogene Daten
Sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern konkretisiert § 26 BDSG. Hiernach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (z.B. Speicherung von Lohnunterlagen und Krankheitstagen). Zur Ausübung der Interessensvertretung der Beschäftigten erforderlich ist (z.B. Weiterleitung von Arbeitnehmerdaten an den Betriebsrat).
Verwendung von Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten (z.B. Dioptrienzahl, Gehörschädigung etc.) gelten als besonders schutzwürdige Daten (Art. 9 DSGVO). Für Betriebe der Gesundheitshandwerke folgt die Berechtigung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 b) BDSG. Diese Vorschrift erlaubt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten:
Fazit
Die Auftragsverarbeitung (AVV) ist ein zentrales Element des Datenschutzes nach DSGVO. Sie ermöglicht Unternehmen, externe Dienstleister für spezifische Aufgaben einzusetzen, ohne selbst gegen die gesetzlichen Vorgaben zu verstoßen – vorausgesetzt, es besteht ein gültiger Auftragsverarbeitungsvertrag, der den rechtlichen Standards entspricht und regelmäßig kontrolliert wird. Eine sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, klare vertragliche Regelungen und eine kontinuierliche Prüfung der Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit sind dabei unerlässlich. So können Verantwortliche sicherstellen, dass sie ihre Pflichten erfüllen und gleichzeitig von den Vorteilen einer ausgelagerten Datenverarbeitung profitieren.
FAQ zur Auftragsverarbeitung (AVV)
Eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO liegt vor, wenn ein Verantwortlicher (zum Beispiel ein Unternehmen) einen Dienstleister (Auftragsverarbeiter) damit beauftragt, personenbezogene Daten ausschließlich nach den Vorgaben und Weisungen des Verantwortlichen zu verarbeiten. Typische Beispiele sind Cloud-Dienste, Hosting-Anbieter oder externe Lohnabrechnungsstellen.
Immer dann, wenn externe Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeiten und keinen eigenen Zweck verfolgen. Sobald also ein Dienstleister direkten Zugriff auf personenbezogene Daten hat (z. B. auf einer gehosteten Website, beim Versand von Newslettern oder in einer Lohnbuchhaltung), ist ein AV-Vertrag gesetzlich vorgeschrieben.
Die DSGVO nennt in Art. 28 Abs. 3 verschiedene Mindestinhalte:
Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
Art und Zweck der Verarbeitung
Kategorien betroffener Personen und Daten
Rechte und Pflichten des Verantwortlichen (z. B. Weisungsrecht)
Pflichten des Auftragsverarbeiters (z. B. Vertraulichkeit, Unterstützung bei Betroffenenrechten)
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz der Daten
Grundsätzlich bleibt der Verantwortliche dafür verantwortlich, dass die Datenverarbeitung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Auftragsverarbeiter trägt jedoch ebenfalls eine Mitverantwortung. Verstößt der Dienstleister gegen die vertraglichen oder gesetzlichen Datenschutzpflichten, können sowohl der Verantwortliche als auch der Auftragsverarbeiter von den Aufsichtsbehörden belangt werden.
Datenschutzkonzept und vorhandene technische und organisatorische Maßnahmen
Zertifizierungen (z. B. ISO 27001) oder anerkannte Gütesiegel
Referenzen und Erfahrungen im Umgang mit sensiblen Daten
Reaktionsfähigkeit bei Sicherheitsvorfällen
Rechtlicher Rahmen (z. B. Sitz innerhalb der EU oder Einsatz von Standardvertragsklauseln bei Drittlandübermittlungen)
Der Verantwortliche kann regelmäßige Audits oder Stichproben durchführen oder durchführen lassen. Zudem sollten Nachweise (z. B. Zertifikate, Audit-Berichte) angefordert werden. Die Ergebnisse und Kontrollen sollten unbedingt dokumentiert werden, um im Ernstfall gegenüber den Aufsichtsbehörden nachweisen zu können, dass die Vorgaben eingehalten wurden.
Nur, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden und der Dienstleister keine eigenen Zwecke verfolgt. Bei vielen Online-Services (z. B. Cloud-Speichern, Newsletter-Tools) stellen die Anbieter standardisierte AV-Verträge bereit, die der Verantwortliche prüfen und unterzeichnen sollte. Wenn es sich hingegen um eine gemeinsame Verantwortung (Joint Controllership) oder eine rein unterstützende Dienstleistung ohne Zugriff auf personenbezogene Daten handelt, ist kein AV-Vertrag erforderlich.
Auftragsverarbeitung: Der Dienstleister verarbeitet Daten nur im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen, ohne eigene Entscheidungsbefugnis.
Gemeinsame Verantwortung: Mehrere Parteien entscheiden gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung. In diesem Fall müssen sie vertraglich regeln, wer welchen Teil der DSGVO-Verpflichtungen erfüllt.
Wenn der Auftragsverarbeiter außerhalb der EU bzw. des EWR sitzt (Drittlandübermittlung) und kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, müssen in der Regel Standardvertragsklauseln oder ein gleichwertiger Mechanismus (z. B. Binding Corporate Rules) eingesetzt werden, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten.
Sie stellt sicher, dass externe Dienstleister verantwortungsvoll mit personenbezogenen Daten umgehen und die DSGVO eingehalten wird. Ein ordnungsgemäßer AV-Vertrag schützt Unternehmen vor Bußgeldern und Imageschäden, indem er klare Pflichten für alle Beteiligten festschreibt und die Verantwortung transparent regelt.