Verarbeitung nach DSGVO
Verarbeitung nach DSGVO bedeutet, mit oder ohne Hilfe eines automatisierter Verfahrens ausgeführten Vorgang der im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten steht. Beispielsweise das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung oder Verbreitung. Oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung von personenbezogenen Daten.
Verfahrensverzeichnis nach BDSG
Wer im Bundesdatenschutzgesetz nach den Begriff Verfahrensverzeichnis sucht, wird nicht so schnell fündig. Das BDSG unterscheidet zwischen einen internen und externen Verzeichnis (§ 4g Abs. 2 // 5.4e BDSG). Das öffentliche (externe) Verzeichnis sollte auf der Webseite veröffentlicht werden – ist seit der Einführung der DSGVO aber nicht mehr zwingend erforderlich. Vorteil: Dadurch dass es für jedermann sichtbar ist, werden auch keine Anfragen gestellt werden müssen. Das spart Zeit und Kosten.
Inhalt Verfahrensverzeichnis
Im Gegensatz zur BDSG führt die DSGVO existenzbedrohende Strafen für alle ein, die ihre Pflicht nicht nachkommen, ein solches Verzeichnis zu führen und/oder bereitstellen. Art. 30 DSGVO zählt die Punkte auf, die in einem Verarbeitungsverzeichnis enthalten sein müssen.
Dies sind im Einzelnen Name und Kontaktdaten des Betriebs, Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB), Zweck der Verarbeitung, Beschreibung der Kategorien betroffener Personen z.B. Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter etc., Beschreibung der Kategorien personenbezogener Daten (pb) z.B. Gesundheitsdaten, Anschrift, Adressdaten, Steuernummer, Krankenkasse etc. und Kategorien von Empfänger z.B. Weitergabe von Daten an Dritten z.B. Creditreform, Krankenkasse, Auftragsverarbeiter etc..
Die DSGVO unterscheidet nicht zwischen einen internen und externen Verarbeitungsverzeichnis. Das Verarbeitungsverzeichnis muss aber allen Aufsichtsbehörden bei Anfrage offengelegt werden. Je nach Unternehmen kann das Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten sehr umfangreich sein und sollte daher sorgfältig und transparent sowie vollständig sein.