Die Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung (GBU) im Arbeitsschutz wird geregelt im Arbeitsschutzgesetz §5 ArbSchG. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist, die Prüfung aller möglichen Gefahrenquellen bzw. Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Es handelt sich bei der Gefährdungsbeurteilung um Gefahrenpotenziale für die Mitarbeiter, die durch eine systematische Betrachtung reduziert bzw. eliminiert werden sollen.
Arbeitgeber sind verpflichtet für alle Arbeitsplätze eine angemessene GBU durchzuführen. Diese Forderungen gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und Mitarbeiteranzahl. Es wird vom Arbeitgeber gefordert, dass die GBU alle im Arbeitsschutz geforderten Pflichten sowohl für den Arbeitgeber (§3-14 ArbSchG) als auch für die Beschäftigten (§15-17 ArbSchG) in den Prozess der GBU einbezogen werden.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung
Bei der Gefährdungsbeurteilung (GBU) handelt es sich um eine Bewertung von arbeitsplatzbezogenen Tätigkeiten und von personenbezogenen Tätigkeiten.
Elemente zum Erreichen von Systemsicherheit
Gefährdungsfaktoren
- Mechanische Gefährdungen
- Elektrische Gefährdungen
- Gefahrstoffe
- Biologische Arbeitsstoffe
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- Thermische Gefährdungen
- Gefährdungen durch die Mitwelt (Arbeitsumgebung)
- Physische Belastung (Arbeitsschwere)
- Sonstige Faktoren
Gesetzliche Grundlagen
- Arbeitsschutzgesetz §5 ArbSchG:
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- §6 ArbSchG:
- Dokumentation: Unterlagen erstellen, aus denen das Ergebnis der GBU, die vom Arbeitgeber festlegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich ist
- Gefahrstoffverordnung §6 GefStoffV:
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung §3 BetrSichV:
- Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
- DGUV §3 DGUV-1:
- Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend §5 Absatz 2 und Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach §2 Absatz 1 erforderlich sind
Mögliche Maßnahmen
- S = Substituation – die Gefahr ist zu beseitigen (Maschine ersetzen, Gefahrstoff ersetzen
- T = Technische Lösung – z.B. Trennende Schutzeinrichtung
- O = Organisatorische Maßnahmen – z.B. Zutrittsverbote, Unterweisungen
- P = Persönliche Schutzausrüstung