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Corona Arbeitsschutzverordnung

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Die Corona Arbeitsschutzverordnung hat sich anscheinend bewährt. Die Arbeitsschutzverordnung wurde mit Wirkung zum 23. April 2021 um neue Bestimmungen zu regelmäßigen betrieblichen Angeboten für Corona-Tests ergänzt. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis einschliesslich 30. Juni 2021 verlängert. Die Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Home Office Platz anzubieten. Der Home Office Platz sollte ausreichend Raum bieten und über einen Bildschirmarbeitsplatz mit VPN Verbindung verfügen.

Home-Office bedeutet auch die Wahrung des Datenschutzes oder der Informationssicherheit im Bezug auf Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten. Sollte die Verarbeitung von Daten mit hohen Schutzbedarf im Home Office stattfinden, ist durch den Arbeitgeber dafür Sorge zutragen, dass erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Datenverarbeitung umgesetzt werden.

Corona Arbeitsschutzverordnung
Corona Arbeitsschutzverordnung

Folgende Regelungen bleiben unverändert

  • Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m zu anderen Personen
  • Tragen von Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmasken)
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand eingehalten werden
  • Arbeitgeber müssen Flüssigkeitsseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein
  • Befinden sich im Raum mehrere Personen, muss pro Person mindestens 10m2 zur Verfügung stehen
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden
  • Arbeitgeber müssen ausreichend Mund-Nase-Schutz zur Verfügung stellen
  • Arbeitgeber müssen alle Beschäftigten mindestens einmal wöchentlich einen Coronatest anbieten

Was wurde geändert

  • Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die nicht ausschliesslich im Home Office arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Coronatest anbieten
  • Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu Home Office wurden in das Infektschutzgesetz übertragen

Zusammenfassung

Ziel der Corona Arbeitsschutzverordnung ist, die Gefährdungen für die Beschäftigten weiter so gering wie möglich zu halten, damit das Risiko vor Ansteckung mit dem SARS-Virus reduziert werden kann.

  • Home Office, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen
  • Maximale Kontaktreduzierung in Betrieben
  • Medizinische Masken bei unvermeidbarem Kontakt
  • Feste betriebliche Arbeitsgruppen
Schlagwörter:
Stefan Stroessenreuther

Stefan Stroessenreuther

Consulting Qualitätsmanagement ISO 9001 | IATF 16949 Personenzertifizierter IATF 16949 und VDA 6.3 Auditor | Dozent IMB Integrations Modell Bayreuth | Mitglied DGQ - Deutsche Gesellschaft für Qualität | Lead Auditor ISO 14001 u. ISO 45001

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